Kundgebung der Stadtwache Neu Corethon, im Namen seiner Erlaucht, Friedrich von Siedenbruck Anklageschrift
Der Bürger
Tristan
wird wegen Einbruchs, der Beschädigung fremden Eigentums, des Diebstahls und des Widerstands gegen die rechtmäßige Ordnung angeklagt. Gegen ihn wird folgende Strafe verhängt:
Der Angeklagte hat die Wahl, alternativ zu obiger Strafe eine Dauer von 10 Jahren in der Strafkolonie von Corethon zu verbringen. Die Kompensationszahlungen an die Leändische Handelskompanie sind gleichwohl zu zahlen.
Der Angeklagte hat sich der obigen Straftaten zur Überzeugung der Stadtwache Neu Corethon durch folgenden Sachverhalt schuldig gemacht:
Die Ermittlungen der Stadtwache Neu Corethon haben ergeben, dass der hier angeklagte Bürger Tristan am 03. Taumond 1363 unbefugt in die Räumlichkeiten der Leändischen Handelskompanie eindrang, dort die stark gesicherten Schränke der Kompanie öffnete und aus einer in diesen befindlichen Geldkassette rund 50 Gulden sowie einen Topas im Wert von 25 Gulden entwendete. Anschließend floh der Angeklagte mit der Beute.
Die Überzeugung der Stadtwache beruht hierbei auf folgenden Ermittlungsergebnissen:
Die Ermittlungen am Tatort ergaben Spuren von Rostpulver, mit dem der stabile Schrank mutmaßlich vorher präpariert wurde, ehe er mittels brachialer Gewalt aufgebrochen wurde. Dies äußerte sich in einem lauten, knallenden Geräusch, welches den Leiter der Kompanie, Boris van de Pas, aus seinem Arbeitszimmer ins Erdgeschoss trieb.
Kompanieleiter Boris van de Pas sagte gegenüber der Stadtwache aus, es sei ansonsten niemand zugegen gewesen und er habe sofort um Hilfe gerufen. Zudem konnte am Gitter, welches den Schrank von den Eingangstüren trennt, ein brauner Stofffetzen gefunden werden. Bei einer Durchsuchung der Gebäude des Angeklagten konnte ein Kleidungsstück sichergestellt werden, welches zu dem am Tatort gefundenen Stofffetzen passt und an einer Stelle eingerissen ist. Bürger Alexandros Mavridis teilte der Stadtwache mit, gesehen zu haben, wie Bürger Tristan mit einem Rucksack das Kompaniegebäude betrat. Die Türen seien zuvor geschlossen gewesen. Kurz danach verließ er es im Eilschritt wieder, wonach unmittelbar der Aufschrei von Boris van de Pas zu hören war. Die Schilderungen lassen sich hierbei plausibel mit den Aussagen des Zeugen van de Pas verknüpfen.
Kauffrau Doris Fabre berichtete der Stadtwache zudem, dass die Mitbewohnerin des Angeklagten, Aria, Kenntnisse über die Räumlichkeiten der Kompanie hatte und zudem wusste, wo sich der gesicherte Schrank befand. Die Bürgerin sei von der Kompanieangestellten wenige Wochen zuvor durch die Gebäude geführt worden. Dass die Bürgerin dieses Wissen mit dem Angeklagten teilte, liegt hierbei nahe. Der Angeklagte wurde einige Tage nach der Tat vom Orden der Insel gesichtet. Beim Eintreffen der Stadtwache berichtet der Orden, dass der Angeklagte ihnen gegenüber die Falschheit seiner Tat eingesehen habe und er sich seinem Urteil stellen wolle. Später berichtete der Orden zudem, dass der Angeklagte diesem gegenüber erwähnte, die Kompanie aufgrund ihres in seinen Augen verwerflichen Vorgehens aufwühlen zu wollen und dass niemand dabei zu Schaden kam.
Im Rahmen seiner Beschuldigtenanhörung ließ sich der Angeklagte hingegen - hiervon abweichend - folgendermaßen ein:
Er sei am Abend des Vorfalls tatsächlich in der Kompanie gewesen, da er sich über eine offen gelassene Tür und die fehlenden Wachen wunderte. Er wollte lediglich nach dem Rechten sehen, als aus dem Obergeschoss lautes Gerumpel zu hören war. Aus Angst, wegen eines möglicherweise vorgefallenen Verbrechens falsch verdächtigt zu werden, floh er.
Das Diebesgut konnte bei der Durchsuchung nicht sichergestellt werden, der Aufenthalt ist also weiterhin unbekannt.
Die Überzeugung der Stadtwache von der Schuld des Angeklagten, der in der Vergangenheit bereits mehrfach mit dem Gesetz im Konflikt stand, wird von der abweichenden Einlassung nicht erschüttert. Die Aussagen der Zeugen ergeben einen in sich schlüssigen Geschehensablauf. Die Einlassung des Angeklagten wird als reine Schutzbehauptung gewertet.
Durch sein Handeln hat sich der Angeklagte nach Kapitel V Nr. 27, 14, 10 und 41 des Tasperiner Gesetzbuches: Militär- und Wachrecht des Einbruchs, der Beschädigung fremden Eigentums, des Diebstahls und des Widerstands gegen die rechtmäßige Ordnung schuldig gemacht. Der Angeklagte hat das Recht auf einen gerichtlichen Prozess. Dieses Recht muss er bis zum 17. Lenzmond 1363 ausüben. Nimmt er sein Recht nicht binnen dieser Frist wahr oder verzichtet bereits vor Ablauf der Frist auf die Ausübung, wird dem Vorschlag der Stadtwache gefolgt und die Strafe wird für sofort vollstreckbar erklärt.
Gezeichnet,
Wilhelm von Pforten
(Hptm)
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