Kundgebung der Stadtwache Neu Corethon, im Namen seiner Erlaucht, Friedrich von Siedenbruck
Aufruf zur Musterung
Hiermit wird nach dem Tasperiner Gesetzbuch; Militär- und Wachrecht, Kapitel VII, Nr. 4 dazu aufgefordert, dass ein jeder männlicher Bürger Tasperins, dessen Tauglichkeit noch nicht festgestellt wurde, sich am 29. Tag diesen Monats zur 7. Abendstunde ((29.10. um 19 Uhr)) vor der Garnisonsfeste Neu Corethon einfinden soll um die Wehrtauglichkeit festzustellen. Die Musterung erfolgt in zwei Abschnitten:
- Feststellung der körperlichen als auch geistigen Eignung,
- Feststellung der Diensttauglichkeit durch Absolvierung eines Hindernislaufes unter Aufsicht eines befugten Offiziers/Unteroffiziers.
Jeder männliche Bürger, der noch keine Musterung erhalten hat, ist verpflichtet dem Aufruf nachzukommen.
Weibliche Bürger sind nicht verpflichtet, können aber auf Wunsch teilnehmen.
Nach Absolvierung der Musterung wird der Gemusterte als tauglich, untauglich, oder vorübergehend untauglich deklariert. Untaugliche werden von der Wehrpflicht ausgeschlossen und müssen einem allgemeinen Einberufungsbefehl keine Folge leisten. Vorübergehend Untaugliche werden zu einem späteren Zeitpunkt erneut gemustert, bis eine endgültige Entscheidung feststeht.
Taugliche werden als Reservisten deklariert und müssen bei einer Ausrufung der Wehrpflicht nach Kapitel VII, Nr. 2 im Tasperiner Gesetzbuch; Militär- und Wachrecht ihrer Pflicht der Vaterlandsverteidigung nachkommen und sich in der nächsten Niederlassung des Tasperiner Heeres, in diesem Falle die Garnisonsfeste Neu Corethon, umgehend einfinden.
Der Aufforderung zur Musterung müssen nach Kapitel VII, Nr. 3 a) bis e) im Tasperiner Gesetzbuch; Militär- und Wachrecht Bürger, auf die folgendes zutrifft, nicht nachkommen:
- Kinder unter 14 Jahren und Greise über 55 Jahren,
- Frauen,
- Alle Adligen,
- Alle Mitglieder des Klerus,
- Alle Mitglieder von Magierakademien,
- Alle Mitglieder der öffentlichen, staatlichen Verwaltung.
Mitglieder von Magierakademien sind unabhängig von der Stellung nach Kapitel VII, Nr. 3 a) bis e) im Tasperiner Gesetzbuch; Militär- und Wachrecht wehrpflichtig, werden jedoch nicht in das Militär eingegliedert. Auch gelten für sie alle im vorherigen Absatz genannten Ausnahmen nicht.
Bei Nichtfolgeleistung der Einberufung zur Stellung drohen Zwangsmaßnahmen, bis hin zur in Kapitel V, Nr. 21 im Tasperiner Gesetzbuch; Militär- und Wachrecht beschriebenen Fahnenflucht!
Gezeichnet,
(Fuchs, Zgsf) |